Hilfreiche Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen zum Thema Reiseversicherung
Versicherungslexikon
A, wie Abbruch der Reise
Abbruch der Reise
Wenn eine bereits angetretene Reise nicht planmäßig beendet werden kann, unterbrochen oder verlängert werden muss, handelt es sich um einen Reiseabbruch. Versicherungsschutz besteht nur für Ereignisse, insbesondere Krankheiten, die nach Abschluss der Versicherung und nach Reiseantritt unerwartet eintreten.
Abschlussfrist
Als Abschlussfrist bezeichnet man den Zeitraum, der maximal zwischen einer Reisebuchung und dem Abschluss der zugehörigen Versicherung liegen darf. Bei der Reiserücktrittsversicherung sollte der Abschluss mit der Reisebuchung erfolgen, ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Bei Reisebuchungen ab 29 Tagen vor Reiseantritt muss die Versicherung sofort, spätestens innerhalb der nächsten 3 Tage nach der Buchung abgeschlossen werden.
B, wie Bearbeitungsgebühren
Bearbeitungsgebühren
Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt vertraglich geschuldete Stornokosten, dazu zählen keine Bearbeitungsgebühren.
Beitragsberechnung
Der Beitrag für die gewünschte Versicherung wird nach dem Reisepreis berechnet. Setzt sich eine Reise aus mehreren touristischen Leistungen zusammen, so ist ein Gesamtreisepreis zu errechnen.
Beförderungsunternehmen
Ein Unternehmen, das die gewerbliche Lizenz hat, Passagiere zwischen zwei Orten gegen Bezahlung auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg zu befördern. Hiervon ausgeschlossen sind:
- Mietwagenfirmen
- private oder nicht-gewerbliche Transport-Unternehmen
- gecharterte Beförderungsmittel, außer von deinem Reiseanbieter zur Beförderung der Reisegruppe gecharterte Transportmittel
- der öffentliche Nahverkehr
F, wie Familienmitglied
Familienmitglied
Im Rahmen unserer Versicherungsbedingungen zählen folgende Personen und Personengruppen zu den Familienmitgliedern:
- Ehepartner:in, Lebenspartner:in oder Lebensgefährte:in und dessen Familienangehörige
- Mitbewohner:in
- Eltern und Stiefeltern
- Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder Kinder, deren Adoptionsverfahren läuft
- Geschwister
- Großeltern und Enkelkinder
- Folgende Verwandte: Schwiegermutter, -vater, -sohn, -tochter, Schwager, Schwägerin sowie angeheiratete Großeltern
- Tanten, Onkel, Nichten und Neffen
- Vormunde und gesetzliche Betreuer, Mündel und Betreute
- Bezahlte, im selben Haushalt lebende Pflegekräfte
G, wie grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer einfachste und naheliegendste Sorgfaltsmaßnahmen nicht beachtet. Beispiel: Die versicherte Person lässt ihr Gepäck am Flughafen oder am Bahnhof unbeaufsichtigt. Auch Schäden durch verlieren, vergessen, liegen-, hängen- oder stehen lassen sind grob fahrlässig herbeigeführt. Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist Allianz Direct berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
K, wie Kranken-Rücktransport
Kranken-Rücktransport
Alle Auslandskrankenversicherungen von Allianz Direct übernehmen die Kosten eines medizinisch sinnvollen und ärztlich angeordneten Kranken-Rücktransportes an deinen Hauptwohnsitz, einen Ort deiner Wahl im Land deines Wohnsitzes oder eine medizinische Einrichtung. Im Falle deines Todes oder wenn der/die behandelnde Arzt/Ärztin feststellt, dass du während deiner Reise länger als 24 Stunden im Krankenhaus bleiben musst, gilt: Wir organisieren und zahlen die Beförderung deiner Reisebegleitung, wenn diese minderjährig oder auf deine Vollzeitaufsicht und -betreuung angewiesen ist, an deinen Hauptwohnsitz oder einen Ort nach Wahl im Land deines Wohnsitzes.
Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport nicht nur, wenn die Behandlung im Reiseland nicht möglich ist, sondern auch, wenn aus ärztlicher Sicht die Weiterbehandlung im Heimatland für die Genesung förderlich ist. Diese Entscheidung wird von den Ärzten/Ärztinnen unserer hauseigenen Notrufzentrale, der Assistance, in Absprache mit den Ärzten/Ärztinnen vor Ort getroffen.
L, wie Last Minute Buchung
Last Minute Buchung
Bei Reisebuchungen ab 29 Tagen vor Reiseantritt muss die Reiserücktrittsversicherung bzw. das Paket mit Reiserücktritt-Versicherung sofort, spätestens innerhalb der nächsten 3 Tage nach der Buchung abgeschlossen werden.
Bei allen anderen Reiseversicherungen ist der Abschluss bis zum Tag der Abreise möglich (Versicherungsschutz besteht ab dem folgenden Tag).
Nach Abreise ist kein Versicherungs-Abschluss mehr möglich.
Lebensgefährte/Lebensgefährtin
Lebensgefährten zählen wir zu den Familienmitgliedern und sie können somit den Versicherungsfall auslösen.
M, wie Medikamente
Medikamente
Medikamente und medizinische Ausrüstung / Zubehör sind im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung nicht versichert.
Medizinisch notwendig
Maßnahmen, die bei deiner Krankheit, Verletzung oder deinem Gesundheitszustand notwendig sind, zu deinen Symptomen passen und bei dir durchgeführt werden können. Eine solche Maßnahme muss gängige medizinische Standards erfüllen. Maßnahmen, die lediglich deiner Annehmlichkeit oder dem Interesse des Anbieters dienen, sind nicht medizinisch notwendig.
Mehrwertsteuer
Versicherungsprämien unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Sie sind daher nicht vorsteuerabzugsfähig.
N, wie Naturkatastrophen
Naturkatastrophen
Eine Naturkatastrophe ist ein großräumiges Extremwetter- oder geologisches Ereignis, bei dem Eigentum beschädigt, Transportwege oder Versorgungs-Einrichtungen zerstört oder Menschen gefährdet werden. Dazu gehören auch ohne Einschränkung: Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Orkane, Lawinen, Erdrutsche und Vulkanausbrüche.
O, wie Obliegenheiten
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Pflichten, die die versicherte Person im Versicherungsfall erfüllen muss.
Verletzt du eine Pflicht vorsätzlich, können wir die Versicherungsleistung verweigern.
Verletzt du eine Pflicht grob fahrlässig, können wir die Leistung in dem Umfang kürzen, welcher der Schwere deines Verschuldens entspricht. Du musst beweisen, dass du nicht grob fahrlässig gehandelt hast.
Wenn du nachweist, dass die Verletzung der Pflicht keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat, müssen wir die Versicherungsleistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn du arglistig gehandelt hast.
Du bist z. B. verpflichtet, die Reise innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des versicherten Ereignisses zu stornieren (z. B. bei deinem Reiseanbieter), um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Verletzungen, die bei üblichem Heilverlauf bis zum Reisezeitpunkt ausgeheilt sein sollten.
Öffentlicher Nahverkehr
Nahverkehrs-, Pendler- oder städtische Verkehrsmittel (z. B. S-Bahn, Stadtbus, U-Bahn, Fähre, Taxi, gebuchte Fahrer oder andere Verkehrsmittel), die dich oder deine Reisebegleitung weniger als 150 Kilometer (Luftlinie) weit befördern.
R, wie Reise-Assistance
Reise-Assistance
Die Notrufzentrale steht dir im Notfall täglich rund um die Uhr für Hilfe und Beistand zur Verfügung. Die Reise-Assistance ist an 24 Stunden 365 Tagen erreichbar.
Reisebegleitung
Reisebegleitung ist eine Person, die mit dir reist oder dich auf deiner Reise begleitet.
Reiserücktrittsgründe
- Tod
Du, deine Reisebegleitung, ein Familienangehöriger oder dein Assistenzhund sterben nach dem Inkrafttreten deiner Versicherung und vor Beginn deiner Reise. - Quarantäne
Du oder deine Reisebegleitung werden während deiner Reise unter Quarantäne gestellt, weil du Folgendem ausgesetzt warst: einer ansteckenden Krankheit, (bei einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit, z. B. COVID-19, gelten besondere Voraussetzungen). - Du oder deine Reisebegleitung sind am Abreisetag in einen Verkehrsunfall verwickelt.
- Du bist gesetzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt deiner geplanten Reise an einem Gerichtstermin teilzunehmen.
- Dein Hauptwohnsitz wird unbewohnbar.
- Dein Beförderungs-Unternehmen kann dich wegen bestimmten Ereignissen nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an dein ursprünglich vorgesehenes Reiseziel bringen.
- Du oder deine Reisebegleitung werden nach dem Abschluss deiner Versicherung von einem aktuellen Arbeitgeber gekündigt.
- Du oder deine Reisebegleitung nehmen nach Abschluss deiner Versicherung ein festes, bezahltes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf, das eine Anwesenheit am Arbeitsplatz während des ursprünglich geplanten Reisezeitraums erforderlich macht.
- Du oder deine Reisebegleitung müssen den Hauptwohnsitz dauerhaft um mindestens 150 Kilometer verlagern, weil der Arbeitgeber dich bzw. deineReisebegleitung versetzt hat. Versicherungsschutz besteht auch, wenn du wegen der Versetzung deines Ehepartners, Lebenspartners oder Lebensgefährten umziehen musst.
- Du oder deine Reisebegleitung sind als Ersthelfer tätig. Du hast in dieser Eigenschaft während des ursprünglich geplanten Reisezeitraums einen Einsatz, weil sich ein Unfall oder Notfall (einschließlich einer Naturkatastrophe) ereignet hat.
- Du oder deine Reisebegleitung müssen zum geplanten Zeitpunkt deiner Reise an einem Adoptionstermin im Rahmen eines Adoptionsverfahrens teilnehmen.
- Du, deine Reisebegleitung oder ein Familienangehöriger wird als Mitglied der Bundeswehr versetzt / abgeordnet oder der Urlaubsstatus wird geändert. Ausgenommen davon sind Änderungen aufgrund von Kriegs- oder Disziplinarmaßnahmen.
- Eine für die Einreise in ein Zielland notwendige Impfung kann bei dir oder deiner Reisebegleitung aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden.
- Deine für die Reise erforderlichen Reisedokumente oder die deiner Reisebegleitung werden gestohlen.
- Dir oder deiner Reisebegleitung wird von den Behörden des Ziel- oder Transitlandes ein Touristenvisum verweigert.
- Du stellst nach Abschluss der Versicherung fest, dass du schwanger bist.
- Du sollst bei der Geburt des Kindes eines Familienangehörigen anwesend sein.
- Deine Unterkunft am Reiseziel wird unbewohnbar.
- Für deine Reise außerhalb des Landes, in dem sich dein Wohnsitz befindet, hattest du die Unterbringung bei Familienmitgliedern geplant. Diese können dich jedoch nicht aufnehmen, weil ein Mitglied dieses Haushalts verstorben oder schwer erkrankt ist oder verletzt wurde.
- Regierungsbehörden ordnen an deinem Zielort eine Zwangsevakuierung an, die innerhalb von 24 Stunden vor deinem Abreise-Datum in Kraft tritt.
- Du oder deine Reisebegleitung trennen sich offiziell / rechtsverbindlich oder werden am oder nach dem Versicherungs-Beginn, jedoch vor deinem geplanten Abreise-Datum, rechtskräftig geschieden.
- Dein Fahrzeug oder das Fahrzeug deiner Reisebegleitung hat auf dem Weg zum Ausgangspunkt deiner Reise eine Fahrzeugpanne.
- Das Fahrzeug, mit dem du oder deine Reisebegleitung zum Ausgangspunkt deiner Reise fahren wollte oder das während deiner Reise das Hauptbeförderungsmittel sein sollte, wird gestohlen.
- Du hast eine mehrtägige Reise gebucht oder dich vor deinem Abreise-Datum zu einer mehrtägigen Veranstaltung angemeldet, die Hauptzweck deiner Reise ist. Dein Reiseveranstalter oder der gewerbliche Anbieter der Veranstaltung storniert diese aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines Unwetters.
- Du oder deine Reisebegleitung wird schwer krank (einschließlich der Diagnose einer epidemisch oder pandemisch auftretenden Krankheit wie COVID-19) oder verletzt sich schwer. Deshalb bist du oder deine Reisebegleitung nicht mehr in der Lage, an der Aktivität, die den Hauptzweck deiner Reise darstellt, teilzunehmen. (Im Rahmen der Sport- & Aktiv-Versicherung)
Der Eintritt eines der oben aufgeführten Ereignisse ist im Versicherungsfall durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. ärztliches Attest, Sterbeurkunde, Bescheinigung des Arbeitgebers, Kopie des Arbeitsvertrages etc.) nachzuweisen. Zu allen Bedingungen und Ausschlüssen lese bitte die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Folgende Unterlagen sind bei Reiserücktritt vorzulegen: Reisebestätigung, Versicherungsnachweis, Nachweis zum Eintritt des Versicherungsfalls, Stornokosten-Rechnung mit Zahlungsnachweis.
Reisewarnung
Für Reisen in Länder, für die das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung ausgesprochen hat, besteht im Rahmen des Reiseschutzes von Allianz Direct kein Versicherungsschutz.
Für welche Länder das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, findest du auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
Ausnahme: Da es sich bei der Corona-Pandemie um eine länderübergreifende Situation handelt, gewähren wir in der Reise-Krankenversicherung und Reiseabbruch-Versicherung Versicherungsschutz, sofern für das Urlaubsziel ausschließlich eine COVID-19-bedingte Reisewarnung ausgesprochen wurde. Wichtige Informationen und Antworten auf deine Fragen zu deinem Versicherungsschutz findest du unter Coronavirus-Info.
Reiserücktrittskosten
Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag stellt der Reiseveranstalter Stornokosten in Rechnung. Die Höhe ist in den Reisebedingungen des Reiseveranstalters festgelegt (Stornostaffel). Die Reiserücktrittsversicherung versichert die vertraglich geschuldeten Stornokosten.
S, wie Schadenmeldung
Schadenmeldung
Jeder Schaden muss uns unverzüglich angezeigt werden. Die versicherte Person hat das Schadenereignis zu schildern und nachzuweisen (z. B. Gepäckdiebstahl: Polizeiprotokoll; Reiserücktritt: ärztliches Attest). Auch der Schadenumfang ist darzulegen und nach Möglichkeit nachzuweisen (z. B. Gepäck: Kaufbeleg, Rücktritt: Stornorechnung).
Schadenminderung
Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden. Bei Eintritt eines versicherten Rücktrittgrundes, der die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht, ist die Reise z. B. innerhalb von 48 Stunden beim Reiseveranstalter zu stornieren, um die Stornokosten gering zu halten.
Schengen-Staat
Bei folgenden Ländern handelt es sich um Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens: Belgien; Dänemark; Deutschland; Estland; Frankreich; Finnland; Griechenland; Italien; Island; Lettland; Liechtenstein; Litauen; Luxemburg; Malta; Monaco; Niederlande; Norwegen; Österreich; Polen; Portugal; Schweden; Schweiz; Slowakei; Slowenien; Spanien; Tschechische Republik; Ungarn
Schwangerschaft
Vor Buchung einer Reise empfiehlt es sich, die geplante Reise mit dem/der behandelnden Arzt/Ärztin bezüglich der Reisefähigkeit abzuklären. Die Fluggesellschaften können den Transport von Schwangeren im 8. und 9. Monat ablehnen. Im Rahmen der Reiserücktrittversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn du nach Abschluss dieser Versicherung feststellst, dass du schwanger bist. Im Rahmen der Reisekrankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Vorsorgeuntersuchungen, bei Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie bei Schwangerschaftsabbrüchen und deren Folgen - mit Ausnahme von medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen. Die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen und Fehlgeburten in einem früheren Stadium der Schwangerschaft unterliegen jedoch der Leistungspflicht.
Kinder, die vor dem Ende der 36. Schwangerschaftswoche während deiner Auslandsreise zu früh geboren werden, haben Anspruch auf vollen Versicherungsschutz in der Reisekrankenversicherung.
Ausführlichere Informationen zum Thema findest du unter Reisen in der Schwangerschaft.
Selbstbehalt / Selbstbeteiligung
Der Kostenanteil, der im Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer selbst getragen wird, heißt Selbstbeteiligung. Fast alle Reiseversicherungen von Allianz Direct werden wahlweise mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten. In allen Allianz Direct Reiserücktritt- und Reiseabbruch-Produkten mit Selbstbeteiligung ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20% des erstattungsfähigen Schadens vereinbart. Bei Abschluss der Allianz Direct Produkte "ohne Selbstbeteiligung" fällt die Selbstbeteiligung nicht an.
Stornokosten
Bei Rücktritt des Kunden/der Kundin vom Reisevertrag stellt der Reiseanbieter die Stornokosten in Rechnung. Die Höhe ist in den Reisebedingungen des Reiseanbieters festgelegt (Stornostaffel). Die Reiserücktrittsversicherung versichert die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Steuern und Gebühren von Fluggesellschaften müssen bei Berechnung des Versicherungs-Beitrags für die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Steuern und Gebühren separat auf der Rechnung oder dem Ticket ausgewiesen werden. Die versicherten Ereignisse und Risikopersonen sind in den Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittsversicherung festgelegt. Dort steht ebenfalls, welche Personen (Du, deine Reisebegleitung, Familienangehörige, Assistenzhund) den Versicherungsfall auslösen können.
T, wie terroristisches Ereignis
Terroristisches Ereignis
Darunter versteht Allianz Direct die Handlungen einer Person oder einer Gruppe. Dies gilt auch, wenn dabei Gewalt angewandt wird. Es ist aber nicht darauf beschränkt. Dabei ist es unerheblich, ob allein oder im Namen oder in Verbindung mit einer oder mehreren Organisationen gehandelt wird. Die Handlung hat politische, religiöse, ethnische, ideologische oder ähnliche Zwecke. Sie verfolgt die Absicht – ist aber nicht darauf beschränkt –, eine Regierung zu beeinflussen und / oder die Öffentlichkeit oder einen Teil der Öffentlichkeit in Angst zu versetzen. Eine Regierungsbehörde deine Landes stuft die Handlung als terroristisch ein. Auch nach dem geltendem Recht im Land deines Wohnsitzes ist sie als terroristisch eingestuft. Allgemeine zivile Unruhen, Proteste, Ausschreitungen, politische Risiken oder Kriegshandlungen fallen nicht unter den Begriff „terroristisches Ereignis“.
U, wie unerwartet schwere Erkrankung
Unerwartet schwere Erkrankung
Eine Erkrankung ist unerwartet, wenn
- sie zum ersten Mal nach Abschluss der Versicherung auftritt oder
- eine bestehende Erkrankung in den letzten sechs Monaten vor Versicherungs-Abschluss nicht behandelt wurde. Sie verschlechtert sich nach Abschluss der Versicherung.
Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Du hast keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.
Eine Erkrankung ist schwer, wenn
- die gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden kann oder
- bei nicht mitreisenden Risikopersonen deine Anwesenheit erforderlich ist.
Die Erkrankung muss vor der Stornierung ärztlich attestiert sein.
Eine psychische Erkrankung ist unerwartet, wenn
- sie zum ersten Mal nach Abschluss der Versicherung auftritt.
- Der Schub oder die Verschlechterung einer chronischen psychischen Erkrankung ist versichert, wenn die letzte Behandlung mindestens drei Jahre vor Abschluss der Versicherung stattfand. Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Du hast keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.
Eine psychische Erkrankung ist schwer, wenn
- sie stationär behandelt wird oder
- sie von einem Facharzt für Psychiatrie vor Stornierung attestiert wird oder von deinem Krankenversicherer eine ambulante Psychotherapie genehmigt wird.
Unverzüglich
Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Es handelt sich um eine Gesetzesdefinition gemäß § 121 BGB. Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Du bist verpflichtet, die Reise (im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung) oder alle nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen (im Rahmen der Reiseabbruchversicherung) innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des versicherten Ereignisses zu stornieren (z.B. bei deinem Reiseanbieter), oder, wenn du selbst feststellst, dass du deine Reise abbrechen oder unterbrechen musst, oder ein Arzt dir dazu geraten hat, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Verletzungen, die bei üblichem Heilverlauf bis zum Reisezeitpunkt ausgeheilt sein sollten. Wenn du diese Frist nicht einhältst und deshalb höhere Stornokosten entstehen oder du eine geringere Rückerstattung erhältst, wird die Differenz nicht von uns übernommen.
Solltest du aufgrund einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht in der Lage sein, innerhalb dieser 48-Stunden-Frist zu stornieren, musst du dies unverzüglich nachholen, sobald dir das möglich ist.
Urlaubssperre
Urlaubssperre durch den Arbeitgeber ist kein versichertes Ereignis. Versichert ist jedoch, wenn du oder deine Reisebegleitung nach Abschluss deiner Versicherung ein festes, bezahltes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das eine Anwesenheit am Arbeitsplatz während des ursprünglich geplanten Reisezeitraums erforderlich macht.
V, wie versicherte Person
Versicherte Person
Versichert sind die in dem Versicherungs-Nachweis (z. B. Versicherungsschein, Reise-Bestätigung, Buchungs-Bestätigung) namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis. Voraussetzung ist, dass der Versicherungs-Beitrag für diese Personen/diesen Personenkreis gezahlt wurde.
W, wie Wertgegenstände
Wertgegenstände
Sammlerstücke, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Perlen, Pelze, Kameras (einschließlich Videokameras) und zugehörige Ausrüstung, Musikinstrumente, professionelle Audioausrüstung, Ferngläser, Teleskope, Sportgeräte, mobile Endgeräte, Smartphones, Computer, Radios, Drohnen, Roboter und andere elektronische Geräte sowie Teile und Zubehör für die oben genannten Gegenstände.
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